07. Dezember 2023
Nach einem milden Herbst ziehen nun die ersten Kältewellen mit Schnee und Eis durchs Land. Süddeutschland hat der Winter kalt erwischt: ausgefallene Flüge, Züge und eingeschränkter Nahverkehr waren die Folgen – doch wie sieht es mit der Räum- und Streupflicht im privaten Raum aus?
Mieter und Eigentümer: Wer muss räumen?
Vermieter und Eigentümer unterliegen grundsätzlich der Verkehrssicherungspflicht. Diese besagt, dass der Eigentümer eines Grundstücks dafür Sorge zu tragen hat, dass auf seinem Grund und Boden niemand zu Schaden kommt. Insbesondere im Herbst, bei rutschigem Laub und im Winter, bei Schnee und Eis, ist hier rasches Handeln gefragt. In der Regel übertragen Vermieter die Verkehrssicherungspflicht: diese kann ausdrücklich im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden oder der Vermieter beauftragt den Hausmeister oder einen Winterdienst, dessen Kosten er über die Betriebskostenabrechnung abrechnet. Auch dies muss im Mietvertrag geregelt sein. Regelungen, die ausschließlich in der Hausordnung festgelegt sind, sind anfechtbar.
Was muss gemacht werden?
In der Regel muss an Werktagen von 7 bis 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen erst ab acht Uhr. Abweichende Zeiten können an Orten mit viel Publikumsverkehr gelten, zum Beispiel vor Kneipen, Restaurants oder Diskotheken. Die Räum- und Streupflicht regeln die Kommunen in ihren Satzungen.
Geräumt und ggf. gestreut werden müssen Hauseingänge und Zuwege, der Bürgersteig vor dem eigenen Grundstück sowie die Wege zu Garagen und Mülltonnen. Die erforderlichen Laufwege müssen zwischen 0,5 und 1,50 Meter breit sein – genaue Angaben finden sich in den Satzungen der Kommunen.
Mieter und Eigentümer die zum Räumen und Streuen verpflichtet, aber verhindert sind, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Vermieter sind dazu verpflichtet, Gerätschaften und Material zur Verfügung zu stellen.
Aktueller Beitrag
21.12.2024
Jetzt neu: Haus zum Kauf in Schwabach